Voraussetzung ist, dass sie den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, 09/2023) entsprechen:
Neubau*
Seit dem 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungsanlagen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung nutzen.
*Ausnahme Lückenbebauung, hier gelten die Regeln analog Bestandsgebäuden
Bestandsgebäude
Bis zur Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung gemäß Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist der Einbau von Gas-Brennwertheizungen ohne 65 Prozent erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung
möglich.
Mit Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung (2026 bzw. 2028) gibt es im Havariefall Übergangsfristen.
Ab 2029 muss bei allen nach dem 1. Januar 2024 neu eingebauten Gasheizungen das verwendete Erdgas einen Bio-Methan-Anteil von mindestens 15 Prozent enthalten.
Bis 2035 muss der Bio-Methan-Anteil dann 30 Prozent betragen, bis 2040 mindestens 60 Prozent.
Ab 2045 müssen dann alle Heizungen klimaneutral betrieben werden.